FAQ

Welches Anliegen möchten sie klären?

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Vorsorgereglement und dessen Umsetzung.

Muss ich den Eintrittsfragebogen der Pensionskasse unbedingt ausfüllen?

Ja, das Ausfüllen und Retournieren des Eintrittsfragebogens gehört zu den Eintrittsformalitäten der Pensionskasse und ist nicht freiwillig.

Was geschieht mit meiner Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?

Sie sind verpflichtet, bei Aufnahme in der Pensionskasse der Elektro-Material AG alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen.
Sie erhalten gegen Ende des ersten Anstellungsmonats in der Firma Elektro-Material AG von uns ein Einzahlungsschein, den Sie Ihrer früheren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung für die Überweisung senden müssen.

Was passiert mit meiner eingebrachten Freizügigkeitsleistung, wenn diese grösser ist als der für den vollen Einkauf in das Altersguthaben benötigte Betrag?

Auch dieser Teil der Freizügigkeitsleistung wird dem Altersguthaben gutgeschrieben.

Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?

Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die Pensionskasse, der Elektro-Material AG übertragen haben, können wir prüfen, ob eine Vorsorgelücke besteht. Eine allfällige Lücke können Sie mit persönlichen Einkäufen freiwillig schliessen. Informationen dazu finden Sie unter «Einkauf».

Kann ich die Höhe der Sparbeiträge (Wahlplan) jederzeit ändern?

Nein. Die Änderung erfolgt einmal jährlich auf den 1. Januar.
Das entsprechende Formular muss bis zum 30. November – für eine Anpassung per 1. Januar – bei der Pensionskasse eingereicht werden.

Kann ich das gesamte Pensionskassenguthaben für einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) beziehen?

Zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum in der Schweiz können Sie bis zum Alter 50 Ihr gesamtes Geld in der Pensionskasse beziehen. Es gilt jedoch ein Mindestbetrag von CHF 20'000. Wenn Sie älter sind als 50 Jahre, können Sie grundsätzlich den höheren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: Altersguthaben im 50. Altersjahr oder die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Guthabens.

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