Eintritt
Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 25 Jahre alt wird. Die Beitragspflicht endet für Männer und Frauen mit der Pensionierung bzw. mit Vollendung des 65. Altersjahres. Das Vorsorgeverhältnis kann aber durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über dieses Alter hinaus bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt werden.
Sie sind bei der PK-EM versichert, sofern Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen und ein Jahreslohn beziehen, welcher höher ist als der BVG-Mindestlohn. Dieser beträgt CHF 22'050 (Stand: 1.1.2023). Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr dauern, wird der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet.
Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 2 Abs. 4 und die Bestimmungen in Art. 1j und 1k der zugehörigen Verordnung (BVV2) sind Angestellte in folgende Fälle nicht in der Pensionskasse versichert:
- Ihr Arbeitsvertrag ist insgesamt für bis maximal drei Monate befristet.
- Ihr jährlicher, AHV-pflichtiger Lohn als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist tiefer als CHF 22‘050.
- Ihre Tätigkeit bei der Elektro-Material AG erfolgt nebenberuflich und es besteht bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit eine obligatorische Versicherung (Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung muss vorliegen).
- Invalidität im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 70 % vorliegt (IV-Verfügung muss vorliegen).
Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers zu prüfen, ob Sie die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen. Sind diese gegeben, meldet er Sie bei der PK-EM an.
Die PK-EM erhält monatlich (ca. Mitte Monat) ein File vom Arbeitgeber (HR) mit den Daten der Arbeitnehmende, welche neu eingetreten sind. Danach erhalten Sie von der PK-EM folgende Dokumente:
- Schriftliche Aufnahmebestätigung (für Ihre Ablage)
- Vorsorgeausweis per Eintrittsdatum (Bitte prüfen Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis direkt nach Erhalt, ob die Personalien und der gemeldete Jahreslohn korrekt sind. Falls nicht, müssen Sie es dem Arbeitgeber (HR) melden)
- Merkblatt „Übertragung der Austrittsleistung aus bisheriger beruflicher Vorsorge“ (müssen Sie ausfüllen/unterschreiben und der vorherigen PK senden)
- Formular „Persönlicher Fragebogen“ (müssen Sie ausfüllen/unterschreiben und uns retournieren)
Wenn Sie während einer früheren Tätigkeit in der beruflichen Vorsorge versichert waren und einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben haben, ist diese gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Art. 3 und 4 FZG). Somit hat die Vorsorgeeinrichtung Ihres früheren Arbeitgebers die Ihnen zustehende Austrittsleistung an die Pensionskasse der Elektro-Material AG zu überweisen.
Sie sind verantwortlich für den Übertrag Ihrer Freizügigkeitsleistung von Ihrem Vorversicherer an die PK-EM.
Falls Sie eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto besitzen, beauftragen Sie bitte auch die entsprechende Freizügigkeitseinrichtung, eine analoge Überweisung zu veranlassen.
Nach Erhalt der Freizügigkeitsleistung werden wir Ihre Versicherungsleistungen berechnen und Ihnen einen Vorsorgeausweis zustellen.
Für die Leistungen Tod und Invalidität ist die PK-EM bei der Elips Life AG rückversichert. Das bedeutet, falls Sie invalide werden oder sterben sollten, werden die Leistungen von der Elips Life und nicht von der PK-EM ausgerichtet.
Bei der PK-EM gibt es im Fall von Tod und Invalidität nicht nur Leistungen gemäss BVG (Obligatorium/gesetzliche Minimum), sondern Leistungen im Überobligatorium. Im Überobligatorium sind jene Leistungen enthalten, welche über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinausgehen. Dabei darf die PK-EM bei neuen Versicherten eine Gesundheitsprüfung durchführen. Die Versicherten müssen dazu einen Fragebogen ausfüllen.
Ab einem versicherten Lohn von CHF 130'000 muss die PK-EM Sie bei der Elips Life AG anmelden.
Diese stellt Ihnen Formulare zu, welche Sie wahrheitsgetreu ausfüllen und retournieren müssen.
Sollten Sie sich weigern, diese Formulare auszufüllen, muss die PK-EM ein Gesundheitsvorbehalt für fünf Jahre erheben. Dies bedeutet, sollten Sie innerhalb dieser Frist invalide werden oder sterben, werden nur die gesetzlichen Minimalleistungen ausgerichtet.
Beiträge
Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 24. Altersjahr vollendet wird, bezahlen Sie lediglich Beiträge zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Beiträge für die Sparversicherung geschuldet.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber bauen gemeinsam mit ihren Beiträgen (in Prozent des versicherten Lohns) das individuelle Altersguthaben (Sparguthaben) auf. Das während der Erwerbszeit angesparte Kapital wird, samt Zinsen und freiwilligen Einlagen, zur Finanzierung der Altersleistungen verwendet.
Die Beiträge bestehen aus Sparbeiträgen für die Altersvorsorge und Risikobeiträgen für die Invaliditäts- und Todesfallversicherung. Die Sparbeiträge des Versicherten werden zusammen mit den Sparbeiträgen des Arbeitgebers in Form von Altersgutschriften dem individuellen Altersguthaben gutgeschrieben.
Für den Sparbeitrag des Versicherten besteht eine Wahlmöglichkeit aus drei Sparbeitragsskalen (Standard, Plus, Max). Der Unterschied besteht in den höheren Sparbeiträgen der Arbeitnehmenden in der Skala Plus und Max, die entsprechend höhere Altersgutschriften sowie ein höheres Altersguthaben zur Folge hat.
Die Wahlmöglichkeit besteht zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Altersvorsorge und danach jeweils per 1. Januar jeden Jahres. Die Mitteilung der Wahl der Sparbeitragsskala erfolgt mittels des entsprechenden Formulars. Ein Antrag für die Änderung der Wahl der Sparbeitragsskala per 1. Januar muss jeweils bis zum 30. November des Vorjahres eingereicht werden. Ohne Mitteilung des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersvorsorge kommt die Sparbeitragsskala Standard zur Anwendung. Erfolgt für bestehende Versicherte keine (rechtzeitige) Mitteilung zur Änderung der Sparbeitragsskala, wird jeweils die Sparbeitragsskala des Vorjahres angewendet.
Der massgebende Jahreslohn entspricht dem auf das nächste Tausend auf- oder abgerundeten AHV-pflichtigen Jahreslohn (13 x Monatslohn). Beträge mit CHF 500 und mehr in den Hunderterstellen werden aufgerundet. Für Mitarbeiter mit variabler Zielentlöhnung wird diese unter Annahme einer hundertprozentigen Zielerreichung für das laufende Kalenderjahr mitberücksichtigt. Nebenbezüge, wie beispielsweise Kinderzulagen, Überstunden resp. Überzeit, Erfolgsprämien, etc. sowie allfällige andere unregelmässige Nebenbezüge sind explizit ausgeschlossen. In Ziffer 2 lit. 1 des Basisplans können Sie nachlesen, was vom versicherten Lohn ausgeschlossen wird.
Hier ein Berechnungsbeispiel:
Personen, die beim Arbeitgeber im Level 4, 5 und 6 sind, sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahres zusätzlich im Zusatzplan versichert.
Die Leistungen aus dem Zusatzplan ergänzen die Leistungen aus dem Basisplan. Im Zusatzplan wird nur gespart (d. h. keine Risikobeiträge). Bei einer Pensionierung wird das Altersguthaben bar ausbezahlt (keine Altersrente).
Auch hier besteht die Möglichkeit zwischen drei Spar-Beitragsskalen.
Vorsorgeausweis
Die PK-EM stellt Ihnen jeweils Anfangs Jahr einen persönlichen Vorsorgeausweis zu. Auch bei unterjährigen Mutationen, welche einen Einfluss auf Ihre Leistungen haben (z. B. Heirat, Scheidung, Lohn, Beschäftigungsgrad, Vorbezug, etc.) erhalten Sie jeweils einen aktualisierten Vorsorgeausweis.
Der Vorsorgeausweis informiert Sie über den aktuellen Stand Ihrer beruflichen Vorsorge.
Bitte beachten Sie, dass die Angaben auf Ihrem Vorsorgeausweis rein informativer Charakter haben. Aus den Angaben können keine rechtsverbindlichen Ansprüche abgeleitet werden. Die Leistungen können erst im Vorsorgefall verbindlich festgelegt werden. Massgebend ist das jeweils gültige Vorsorgereglement der Pensionskasse der Elektro-Material AG (PK-EM).
Adressänderung
Aktiv-Versicherte (Arbeitnehmende) müssen einen Wohnortswechsel ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die Adressänderung wird der PK-EM dann über das HR gemeldet.
Einkauf
Mit einem freiwilligen Einkauf können Sie fehlende Beitragsjahre oder durch Lohnerhöhungen entstandene Vorsorgelücken ausgleichen. Ihr Einkaufspotential ist auf Ihrem Vorsorgeausweis unter Punkt „Einkaufsmöglichkeiten / WEF-Vorbezug“ aufgeführt.
Ein Einkauf ist jederzeit möglich. Bitte beachten Sie aber, dass wir eine termingerechte Verarbeitung für das laufende Jahr nur garantieren können, wenn Sie uns den Einkaufsantrag bis Ende November zustellen und den Einkaufsbetrag bis Mitte Dezember überweisen.
- Gute Verzinsung des Altersguthabens
- Erhöhung der Altersleistungen bei der Pensionierung
- Grundsätzliche Abzugsmöglichkeit des Einkaufsbetrags vom steuerbaren Einkommen
- Kann zusätzlich zu den Beträgen in die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
- Um eine Einkaufsmöglichkeit wahrnehmen zu können, müssen zuerst sämtliche Freizügigkeitsleistungen eingebracht und sämtliche Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sein.
- Die jährliche Einkaufssumme darf in den ersten fünf Jahren bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Pensionskasse in der Schweiz angehört haben, 20 Prozent des versicherten Lohnes nicht überschreiten.
- Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wenn Sie Ihre Pensionierung innerhalb der nächsten Jahre planen und dabei einen Teilkapitalbezug ins Auge fassen, dann gilt es, die Sperrfrist von drei Jahren nach dem freiwilligen Einkauf zu beachten. Setzen Sie sich hierzu mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbindung.
Weitere Informationen können unserem Merkblatt "Einkauf" entnommen werden.
- Reichen Sie uns den Fragebogen „Einkauf“ vollständig ausgefüllt an pensionskasse@e-m.ch oder per Post ein. Um die Verarbeitung vor Jahresende durchführen zu können, muss das Formular bis spätestens am 15. Dezember und die Überweisung bis am 20. Dezember erfolgt sein.
- Wir kontrollieren, ob Sie den Einkauf tätigen dürfen und stellen Ihnen die entsprechende Berechnung inkl. Einzahlungsschein zu
- Sie entscheiden selbst, ob und wie viel Sie von Ihrem vorhandenen Einkaufspotenzial einzahlen möchten.
- Nach erfolgter Einzahlung erhalten Sie einen neuen Vorsorgeausweis und eine Steuerbescheinigung über Ihren Einkauf.
Wohneigentumsförderung
Um den Kauf oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Pensionskasse für diesen Zweck Mittel oder Sicherheiten zur Verfügung stellen können. Die Mittel aus der Pensionskasse können für folgende Zwecke vorgezogen oder verpfändet werden:
- Für den Bau oder Erwerb von Wohneigentum, welches dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.
- Für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird.
- Für die Amortisation von bestehenden Hypotheken auf selbst bewohntem Wohneigentum.
- Für die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen von selbst bewohntem Wohneigentum.
- Nicht aber für den Unterhalt der Liegenschaft oder die Bezahlung der Hypothekarzinsen.
Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Wird die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung, welche zwischen den Ex-Ehegatten oder den ehemaligen eingetragenen Partnern zu teilen ist.
Der Vorbezug kann bis spätestens 3 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung geltend gemacht werden. Dies führt jedoch zu einer Kürzung der Vorsorgeleistungen im Alter. Der Versicherte muss selber abklären, ob die gekürzten Versicherungsleistungen zusammen mit den reduzierten Kosten für das Wohneigentum genügen, um eine entsprechende Lebenshaltung aufrechterhalten zu können. Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Freizügigkeitsleistung vorgezogen werden. Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für den Vorbezug. Zur Verfügung steht dann nur die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruchs. Massgebend ist der höhere der beiden Werte.
- Das Vorsorgeguthaben kann für eine einzige Immobilie eingesetzt werden.
- Der Mindestbetrag beträgt CHF 20'000.
- Für den Kauf von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben.
- Der Vorbezug kann höchstens alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
- Der Vorbezug ist möglich bis zum vollendeten 62. Altersjahr.
- Einkäufe der letzten 3 Jahre können nicht bezogen werden.
Die Auszahlung des Vorbezugs erfolgt direkt an den Verkäufer, Hypothekargläubiger, Notar, oder Ersteller. Eine Auszahlung an die versicherte Person ist nicht zulässig.
Die Auszahlung von Vorbezügen erfolgt in der Regel sechs Wochen nach der Einreichung aller notwendigen Dokumente.
In Zeiten mit Unterdeckung kann die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10'000. Ist der ausstehende Betrag kleiner, so muss die Rückzahlung in einem einzigen Betrag erfolgen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht:
- Wenn das Wohneigentum veräussert oder an Dritte vermietet wird
- Wenn beim Tod des Mitglieds keine Vorsorgeleistungen fällig werden
Eine Rückzahlungspflicht ist zulässig bis:
- zum Eintritt eines Versicherungsfalls (Alterspensionierung, Invalidität, Tod)
- längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Alter 65)
Keine Rückzahlungspflicht besteht:
Wenn die versicherte Person den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für ihr Wohneigentum einsetzen möchte, so kann sie diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen, und sie ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Erlös aus der Veräusserung innerhalb dieser Zweijahresfrist effektiv in ein neues Wohneigentum reinvestiert wird.
Für Vorbezüge hat die versicherte Person eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.- der PK-EM zu entrichten. Die Gebühr muss der PK-EM vor der Auszahlung überwiesen werden.
Ein Vorbezug ist wie eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge einmalig und gesondert zu versteuern.
Die Pensionskasse meldet den Vorbezug innerhalb von 30 Tagen der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern.
Die Besteuerung erfolgt durch die zuständige Steuerbehörde, welche Ihnen gerne weitere Auskünfte erteilt. Die anfallenden Steuern müssen aus dem Privatvermögen bezahlt werden.
Bei allfälliger (Teil-)Rückzahlung des Vorbezuges können die Steuern (anteilig) innert drei Jahren zurückgefordert werden (ohne Zins). Dazu muss die versicherte Person ein Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton stellen, in dem den Vorbezug ursprünglich versteuert wurde.
Zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks hat die PK-EM beim zuständigen Grundbuchamt eine Veräusserungsbeschränkung in dem Sinne eintragen zu lassen. Bei einem Verkauf ist der Vorbezug an die PK-EM zurückzuzahlen.
Die Anmerkung darf gelöscht werden:
- Nach Vollendung des 65. Altersjahres
- bei vorzeitiger Pensionierung
- nach Eintritt eines Vorsorgefalles (zum Beispiel Invalidität)
- wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag an die Pensionskasse des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist
Die Kosten für die Anmerkung und Löschung der Veräusserungsbeschränkung trägt die versicherte Person.
Einreichen des Antragsformulars mit allen erforderlichen Unterlagen bei der PK-EM.
Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie bei einem positiven Bescheid eine Vereinbarung zur Unterschrift, sowie einen Einzahlungsschein für den Unkostenbeitrag von CHF 300.-.
Nach erfolgter Auszahlung lässt die PK-EM die Veräusserungsbeschränkung auf Ihre Liegenschaft (nur bei Wohneigentum in der Schweiz) im Grundbuch eintragen.
Die Verpfändung ist ein Sicherungsgeschäft zugunsten der Bank; im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der Pensionskasse. Dementsprechend entstehen, solange das Pfand nicht verwertet wird, keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Leistungskürzungen.
Die versicherte Person kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen im Alter, bei Invalidität und bei Tod oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für selbstgenutztes Wohneigentum verpfänden.
Für die Verpfändung von Vorsorgeleistungen gibt es keinen Mindestbetrag.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfändet werden. Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für die Verpfändung. Zur Verfügung steht dann nur die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruchs. Massgebend ist der höhere der beiden Werte.
Heirat / Partnerschaft
Der Arbeitgeber meldet der PK-EM die Heirat bzw. die Eintragung einer Partnerschaft. Anschliessend halten wir die Freizügigkeitsleistung per zivilem Heiratsdatum fest. Selbstverständlich können Sie uns das Ereignis auch direkt schriftlich (via Mail oder Post) mitteilen. Vergessen Sie nicht, eine Kopie der Heiratsurkunde beizulegen.
Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer wird der andere Partner in der Regel zur Hälfte beteiligt.
Alle Ausführungen zur Heirat und zur Scheidung gelten analog für die Eintragung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Scheidung
Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat grundsätzlich jeder Ehegatte/eingetragener Partner Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe/eingetragener Partnerschaft aufgebauten Altersvorsorge des anderen Ehegatten/eingetragenen Partner.
Das Scheidungsgericht legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Teilung der Austrittsleistung fest. Zu diesem Zweck muss die versicherte Person zusammen mit der Scheidungsvereinbarung eine Durchführbarkeitserklärung der PK-EM beilegen. Diese informiert das Gericht auch über wichtige Eckdaten wie beispielsweise das Eintrittsdatum in die PK-EM, die angesparte Altersvorsorge oder allfällige Vorbezüge für Wohneigentum.
Die PK-EM bestätigt die Durchführbarkeit einer Teilung unter dem Vorbehalt, dass kein Leistungsfall eingetreten ist. Dazu benötigt die PK-EM:
- das Datum der Zivilheirat bzw. des Eintrags der Partnerschaft
- das Datum der Einleitung des Verfahrens zur Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
- höhe Ihres Sparkapitals in der Pensionskasse zum Zeitpunkt Ihrer Heirat (sofern Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der PK-EM versichert waren)
- Aktenzeichen und Adresse des zuständigen Gerichts
Nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils überweist die PK-EM einen Teil der Freizügigkeitsleistung, zugunsten der vom Gericht benannten Person. Oder die PK-EM nimmt die entsprechenden Leistungen für ihre Versicherten entgegen.
Nach Auszahlung des vom Gericht festgesetzten Betrags haben Versicherte die Möglichkeit, die so entstandene Vorsorgelücke mit einem freiwilligen Einkauf zu schliessen. Es gelten die gleichen Konditionen wie beim Einkauf.
Lohnänderung
Lohnänderungen werden der PK-EM vom Arbeitgeber gemeldet. Sie müssen deshalb nicht aktiv werden. Sie erhalten von uns nach Lohnmutationen jeweils einen aktualisierten Vorsorgeausweis. Bitte kontrollieren Sie Ihren neuen Vorsorgeausweis, ob die Mutationen richtig ausgewiesen werden.
Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit davon befreit ist, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen und während dieser Zeit vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält. Das Anstellungsverhältnis bleibt während dieser Zeit aber bestehen.
Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn ein Anstellungsverhältnis wegen Kündigung oder Befristung ausläuft oder nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet wird oder eine versicherte Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen wird.
Während eines unbezahlten Urlaubs wird der Versicherungsschutz durch die PK-EM nicht automatisch weitergeführt.
Die PK-EM bietet ihren Versicherten die Möglichkeit, die Risikoversicherung während des Urlaubs für längstens 1 Jahr aufrechtzuerhalten. Der Sparprozess wird während des unbezahlten Urlaubs nicht weitergeführt.
- Die versicherte Person führt die Risiken Invalidität und Tod bei der PK-EM für die Dauer des Urlaubs, längstens jedoch für 1 Jahr, weiter.
- Für die Altersvorsorge wird die Versicherung bis zum Ende des Urlaubs unterbrochen.
- Die versicherte Person bezahlt dann sowohl ihre eigenen Beiträge, als auch jene des Arbeitgebers vor Beginn des Urlaubs.
Beim Unterbruch des Versicherungsschutzes wird die Nachdeckung (gemäss BVG Art. 10, Abs. 3) angewendet. Wie bei einem Austritt profitiert die versicherte Person von einer einmonatigen Nachdeckung. Das bedeutet, dass sie für die Risiken Tod und Invalidität während eines weiteren Monats versichert ist.
Die versicherte Person muss dafür besorgt sein, dass ein unbezahlter Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt wird.
Falls sich die versicherte Person für die Weiterführung der bisherigen Risikoversicherung entscheidet, müssen die Risikobeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) bis zum Beginn des unbezahlten Urlaubs am Arbeitgeber bezahlt werden.
Wenn die versicherte Person bis zum Beginn des Urlaubs die Risikobeiträge nicht am Arbeitgeber einbezahlt hat, wird die Versicherung ab dem Beginn des Urlaubs bis zu dessen Ende automatisch unterbrochen.
Die Mitteilung des unbezahlten Urlaubs erfolgt vom Arbeitgeber an die PK-EM einen Monat vor Antritt des Urlaubs.
Pensumsreduktion
Versicherte, deren Lohn sich nach dem zurückgelegten 58. Altersjahr beim Arbeitgeber um höchstens die Hälfte reduziert, können ihre Vorsorge längstens bis zum ordentlichen Rentenalter, für den bisherigen versicherten Verdienst weiterführen. Für die Bestimmung der Höhe der Reduktion ist der Bruttolohn unmittelbar vor der ersten Reduktion, die zur Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes führte, massgebend.
Ausgenommen davon sind Lohnreduktionen als Folge eines Antritts einer neuen Arbeitsstelle, teilweiser Invalidität oder im Falle einer Teilpensionierung.
Alle Beiträge für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes gehen zulasten der Versicherten. Der Arbeitgeber kann freiwillige Beiträge zusagen. Das Inkasso erfolgt durch den Arbeitgeber.
Krankheit oder Unfall
Für die Leistungen Tod und Invalidität ist die PK-EM bei der Elips Life AG rückversichert. Das bedeutet, falls Sie invalide werden oder sterben sollten, werden die Leistungen von der Elips Life und nicht von der PK-EM ausgerichtet.
Bei der PK-EM gibt es im Fall von Tod und Invalidität nicht nur Leistungen gemäss BVG (Obligatorium/gesetzliche Minimum), sondern Leistungen im Überobligatorium. Im Überobligatorium sind jene Leistungen enthalten, welche über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinausgehen.
Wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig wird, muss sie ab einer bestimmen First Arbeitsunfähigkeit, der Elips Life AG gemeldet werden. Die PK-EM erhält die Meldung vom Arbeitgeber (HR) und leitet die Angaben an die Elips Life AG weiter.
Die Elips Life stellt Ihnen Formulare zu, welche Sie wahrheitsgetreu ausfüllen und retournieren müssen.
Sollten Sie sich weigern, diese Formulare auszufüllen, muss die PK-EM ein Gesundheitsvorbehalt für fünf Jahre erheben. Dies bedeutet, sollten Sie innerhalb dieser Frist invalide werden oder sterben, werden nur die gesetzlichen Minimalleistungen ausgerichtet.
Austritt
Was passiert mit Ihrem Guthaben der 2. Säule, wenn Sie die Elektro-Material AG verlassen?
Ein Stellenwechsel führt in der Regel dazu, dass Sie aus der PK-EM austreten und in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers eintreten. Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die PK-EM Ihre Austrittsleistung. Die PK-EM überträgt Ihre Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.
Sie nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und unterstehen nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge? Dann überweisen wir Ihnen Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein Konto Ihrer Wahl.
Treten Sie vorerst in keine neue Pensionskasse ein, müssen Sie ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Versicherung eröffnen. Die PK-EM überträgt Ihre Austrittsleistung auf das von Ihnen eröffnete Freizügigkeitskonto bzw. Freizügigkeitspolice.
Während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleiben Sie bei der PK-EM trotzdem noch für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Treten Sie später wieder einer neuen Pensionskasse bei, müssen Sie Ihr Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bzw. der Freizügigkeitspolice an die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen lassen.
Falls Sie in einen Staat der EU/EFTA ziehen und nach den dortigen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert sind, können Sie sich lediglich den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen.
Der obligatorische Teil (Altersguthaben gemäss BVG) bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto bzw. Freizügigkeitspolice, bis die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der Sicherheitsfonds BVG. Hier können Sie das Formular direkt ausfüllen: https://sfbvg.ch/aufgaben/barauszahlung-vorgehen
Wandern Sie in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA aus, können Sie sich Ihre volle Freizügigkeitsleistung in Kapitalform auszahlen lassen.
Um eine Barauszahlung zu ermöglichen, sind bestimmte Nachweise erforderlich.
- Das Arbeitsverhältnis wird vor Erreichen des vollendeten 60. Altersjahres beendet.
- Das versicherte Arbeitsverhältnis wird ohne Versicherungsfall aufgelöst.
- Es wird nach Vollendung des 60. Altersjahres und vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters ohne Unterbruch ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, das nicht bei der PK-EM versichert ist.
- Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres und vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters beendet und die versicherte Person ist ohne Unterbruch beim RAV als arbeitslos gemeldet.
Sobald der Arbeitgeber (HR) Ihren Austritt der PK-EM mitteilt, erhalten Sie von der PK-EM folgende Dokumente:
- Vorsorgeausweis per Austrittsdatum (für Ihre Ablage; hier sehen Sie, wie hoch Ihre Austrittsleistung ist)
- Das Formular „Überweisungsinstruktionen bei Austritt“ (müsse sie ausfüllen/unterzeichnen und uns retournieren)
Folgende Unterlagen sind der PK-EM einzureichen, damit diese die Freizügigkeitsleistung ausrichten kann.
- Bei Auszahlung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers:
Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung. - Bei Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank oder einer Versicherung:
ausgefüllter Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos. - Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit:
Bestätigung der Ausgleichskasse, dass eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb aufgenommen wurde. - Bei Wegzug aus der Schweiz:
Abmeldebestätigung der Gemeinde, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde im neuen Wohnland, allenfalls Nachweis über Nichtversicherungspflicht bei Ausreise in EU/EFTA-Staaten
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird im Falle einer Barauszahlung ab CHF 5‘000.- immer die amtlich beglaubigte Unterschrift des Partners benötigt.
Ledige, geschiedene oder in aufgelöster Partnerschaft lebende sowie verwitwete Personen müssen eine aktuelle Zivilstandbescheinigung vorlegen.
Wenn die PK-EM die nötigen Angaben und Dokumente nicht erhält, wird die Austrittsleistung, nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.
Bei einem Austritt bis zur Vollendung des 24. Altersjahres besteht kein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, da noch keine Sparbeiträge geleistet wurden.
Arbeitslosigkeit & freiwillige Weiterführung der Versicherung
Bei einem Austritt aus der Pensionskasse muss die PK-EM von Gesetzes wegen die Austrittsleistung überweisen.
Bei einer Arbeitslosigkeit überweisen wir das angesparte Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung, die Sie selber eröffnen müssen.
Sie können sich bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» jedoch freiwillig weiter versichern lassen (Sparversicherung und Versicherung der Risikoleistungen). Die Risikoversicherung (Tod und Invalidität) wird im Vorsorgeplan für Arbeitslose bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» weitergeführt.
Im Vorsorgeplan der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» sind Personen versichert, welche als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unter die obligatorische Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod fallen. Wenn deren Anspruch auf ALV-Taggelder zu Ende geht und sie deshalb aus der obligatorischen Vorsorge für arbeitslose Personen ausscheiden, haben sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Auffangeinrichtung weiter versichern zu lassen.
Personen, die bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können sich bei der
«Stiftung Auffangeinrichtung BVG» jedoch auch freiwillig weiter versichern lassen (nur Sparversicherung oder gesamte berufliche Vorsorge).
Wenn Sie mindestens 58 Jahre alt sind und Ihre Stelle infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber (EM) verlieren, können Sie anstelle einer vorzeitigen (gekürzten) Altersleistung die Versicherung bei der PK-EM weiterführen und sich mit spätestens 65 Jahren pensionieren lassen.
Während der Weiterversicherung sind Sie gleichberechtigt wie die restlichen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente).
Sie haben die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung:
a) nur die Risikoversicherung (Tod und Invalidität) weiterzuführen:
- Sie zahlen weiterhin Ihre Risikobeiträge sowie diejenigen des Arbeitgebers (aktuell 4,0 % vom versicherten Lohn)
- Das Sparkapital verbleibt während der Weiterversicherung bei der PK-EM und wird weiterhin verzinst
b) sowohl die Risikoversicherung (Tod und Invalidität) als auch den freiwilligen Sparprozess weiterzuführen:
- Sie zahlen weiterhin Ihre Risikobeiträge sowie diejenigen des Arbeitgebers (aktuell 4,0 % vom versicherten Lohn) Sie zahlen zusätzlich zu den gesamten Risikobeiträgen Ihre Sparbeiträge sowie diejenigen des Arbeitgebers. Die Höhe der Sparbeiträge ist abhängig von der von Ihnen gewählten Beitragsskala (18,1 %, 19,5 % oder 21,0 %)
- Das Sparkapital verbleibt während der Weiterversicherung bei der PK-EM und wird weiterhin verzinst. Die monatlichen Sparbeiträge werden dem Sparkapital gutgeschrieben
Sollte sich die PK-EM in Unterdeckung befinden und werden Sanierungsbeiträge erhoben, sind Sie verpflichtet, auch Sanierungsbeiträge zu zahlen.
Die Weiterversicherung ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses schriftlich (via PK-Formular) anzumelden. Deshalb ist es von Vorteil, sich umgehend nach der Kündigung, bei der PK-EM zu melden.
- bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität.
- bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters (65).
- Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit:
Bestätigung der Ausgleichskasse, dass eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb aufgenommen wurde. - bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Ein bei der PK-EM verbleibendes Sparkapital wird in eine Rente umgewandelt.
Pensionierung
Der Anspruch auf eine ordentliche Altersleistung beginnt für Männer und Frauen am Ersten des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres. Solange die Altersrente mindestens gleich hoch ist, wie die BVG-Altersrente, besteht kein Anspruch auf Kinderrente. Sollte diese jedoch tiefer ausfallen, wird die Differenz (von der reglementarischen zur obligatorischen Altersrente) für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (während einer Ausbildung bis längstens zum 25. Altersjahr) Alterskinderrenten ausgerichtet.
Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich. Wenn Sie sich für die vorzeitige Pensionierung entscheiden, müssen Sie Ihr Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – auflösen. Der PK-EM müssen Sie eine Kopie zustellen.
Wegen der AHV-Reform «Erhöhung Referenzalter der Frauen auf 65 Jahre» hat die PK-EM entschieden, eine Übergangsregelung für Frauen, die per31.12.2023 bereits in der PK-EM versichert waren, einzuführen. Diese können bis und mit 31.12.2027schon ab Alter 59 den Altersrücktritt (vorzeitige Pensionierung) beanspruchen. In diesem Fall gelten spezielle (höhere) Umwandlungssätze. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite (Arbeitnehmer > Merkblätter > «Pensionierungsalter (Referenzalter) der Frauen»).
Sie haben die Wahl, sich bei der Pensionierung ein Teil der Altersleistung in Kapitalform auszahlen zu lassen, oder eine volle Rente auf Lebenszeit zu beziehen. Diese wichtige Entscheidung sollten Sie sich gut überlegen. Dabei sollten Sie verschiedene Umstände und Einflüsse berücksichtigen, wie beispielsweise:
- Steuern
- Lebenshaltungskosten
- Kapitalanlagen
- Liquiditätsplanung
- Langleberisiko
- Hinterbliebene Partner, Kinder, Konkubinatspartner
- Wohneigentumsfinanzierung
Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich für eine individuelle Finanzplanung an einen Finanzplaner Ihres Vertrauens, oder an Ihre Bank/Versicherungsgesellschaft zu wenden.
Das Alterskapital darf höchstens so hoch sein, dass der tiefere Wert folgender Grössen in Form einer Altersrente bezogen wird:
a) 50 % des beim Altersrücktritt vorhandenen Altersguthabens
b) 75 % des beim Altersrücktritt vorhandenen BVG-Altersguthabens
Der Kapitalbezug wird von der PK-EM der eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet. Die Kapitalleistung wird je nach Kanton und Wohnsitzgemeinde unterschiedlich besteuert. Viele kantonale Steuerverwaltungen bieten auf ihrer Internetseite einen Steuerrechner «Kapitalleistungen aus Vorsorge» an, mit dessen Hilfe die ungefähre Steuerhöhe berechnet werden kann.
Sie müssen den Kapitalbezug spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt der PK-EM schriftlich bekannt geben (mittels Formulars).
Falls Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird das schriftliche Einverständnis und die amtlich beglaubigte Unterschrift des Partners benötigt. Falls Sie ledig, geschieden, in aufgelöster Partnerschaft leben oder verwitwet sind, müssen Sie eine aktuelle Zivilstandbescheinigung vorlegen.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist eine Teilpensionierung – maximal 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters – in einem oder mehreren Schritten möglich (inkl. der endgültigen Pensionierung sind es drei). Die Reduktion des arbeitsvertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads muss mindestens 20 % betragen.
Eine Teilpensionierung kann jedoch höchstens einmal jährlich erfolgen und die Reduktion des Arbeitspensums muss für mindestens ein Jahr erfolgen. Zudem darf der Mindestlohn für die Aufnahme in die Versicherung nicht unterschritten werden.
Der (teilweise) Bezug des Alterskapitals ist grundsätzlich bei jedem Teilpensionierungsschritt möglich, der maximale Kapitalbezug gemäss Art. 10 Abs. 4 des Vorsorgereglements (Kapitalbezug) ist jedoch kumulativ einzuhalten.
Die Pensionskasse übernimmt keine Gewähr, dass die Teilpensionierung steuerlich bevorzugt behandelt wird. Der Versicherte sollte dies im Vorfeld mit seiner Steuerbehörde abklären.
Zusätzlich zur Altersrente können Sie ab Beginn der vorzeitigen oder Teil-Pensionierung für die Zeit, in der Sie noch keine AHV-Altersrente erhalten, eine freiwillige Überbrückungsrente beantragen. Diese Rente wird für eine feste Dauer vereinbart und darf den Betrag der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigen (Stand 2023: CHF 29'400). Für Versicherte mit Teilzeitbeschäftigung wird dieser Maximalbetrag mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad über die letzten 36 Monate gewichtet.
Bei Teil-Pensionierung wird der Maximalbetrag an den Pensionierungsgrad angepasst. Der Betrag der Überbrückungsrente ist zudem so zu begrenzen, dass die minimale Altersrente nach Art. 10 Absatz 3 des Vorsorgereglements (Kapitalbezug) eingehalten wird.
Die Überbrückungsrente wird grösstenteils vom Arbeitgeber finanziert und einen kleinen Teil durch den Versicherten. Bei Bezug der Überbrückungsrente wird das vorhandene Altersguthaben vor der Berechnung der Altersrente um die Summe der geplanten Überbrückungsrenten (Finanzierungsteil des Versicherten) reduziert. Für Versicherte mit 20-Jähriger oder längerer Versicherungsdauer muss nur 20 % der Überbrückungsrente durch eine Reduktion des Altersguthabens finanziert werden. Für Versicherte mit kleinerer Versicherungsdauer wird pro fehlendes volles Jahr der durch die Kürzung des Altersguthabens zu finanzierende Anteil der Überbrückungsrente um 4 Prozentpunkte erhöht
Hier ein Beispiel für eine vorzeitige Pensionierung mit und ohne Überbrückungsrente:
Todesfall
Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Dieser Anspruch besteht auch bei eingetragenen Partnerschaften.
In folgenden Fällen wird eine Ehegattenrente ausgerichtet:
- Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen oder;
- Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat im Zeitpunkt des Todes das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer Lebensgemeinschaft (gemäss Artikel 17 des Reglements) gelebt, wird diese Dauer angerechnet.
Der Anspruch besteht ab dem Monatsersten nach dem Todestag, frühestens aber vom Monatsersten nach Auszahlung des letzten vollen Monatslohnes an.
Die Ehegattenrente wird bis zum Ende des Monats erbracht, in dessen Verlauf der Ehegatte stirbt oder wieder heiratet.
Die Ehegattenrente beträgt;
- wenn der Verstorbene aktiver Versicherter war: 60 % der jährlichen Invalidenrente, die der verstorbene Ehegatte als anerkannter Invalider im Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte;
- wenn der Verstorbene invalide oder pensioniert war: 60 % der jährlichen Invaliden- oder Altersrente, die für den verstorbenen Ehegatten am Tag seines Todes versichert war.
Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird der gemäss Vorsorgeplan berechnete Jahresbetrag der Rente des überlebenden Ehegatten für jeden die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigenden Monat um 0,2 % gekürzt.
Für überlebende Ehegatten, welche die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllen, wird ein Todesfallkapital ausgerichtet. Dieser entspricht mindestens dem dreifachen Jahresbetrag der Ehegattenrente gemäss BVG. Diese Regelung geht einer allfälligen vom Versicherten bestimmten Verteilung des Todesfallkapitals gem. Art. 19 Abs. 3 und 4 des Vorsorgereglements vor.
Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so erhält jedes anspruchsberechtigte Kind eine Waisenrente. Der Anspruch besteht ab dem Monatsersten nach dem Todestag, frühestens aber vom Monatsersten nach Auszahlung des letzten vollen Monatslohnes an.
Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der Waise das 18. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder mindestens 70 % invalide sind, besteht der Rentenanspruch auf die Waisenrente bis zur Beendigung ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.
Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Rente am Ende des Sterbemonats.
Die Waisenrente beträgt pro Kind:
- wenn der Verstorbene aktiver Versicherter war: 20 % der jährlichen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes als invalide anerkannt worden wäre;
- wenn der Verstorbene invalide war: 20 % der versicherten jährlichen Invalidenrente;
- wenn der Verstorbene Altersrentner war: 20 % der jährlichen Altersrente gemäss BVG.
Der überlebende Konkubinatspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hat im Todesfall Anspruch auf eine Konkubinatspartnerrente, sofern die folgenden Voraussetzungen gemäss Vorsorgereglement kumulativ erfüllt sind:
- die versicherte Person hatte den Konkubinatspartner vor seinem Tod schriftlich bei der PK-EM (mittels Formular) angemeldet;
- beide Partner sind während der Dauer der Lebensgemeinschaft unverheiratet und es besteht weder eine Verwandtschaft noch eine eingetragene Partnerschaft;
- die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und Wohnsitz hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert und der überlebende Partner am Todestag das 40. Altersjahr zurückgelegt hat.
Muss der überlebende Konkubinatspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen, so entfällt die letzte Bedingung.
Kein Anspruch auf eine Konkubinatspartnerrente besteht ausserdem, sofern
- der gemeinsame Haushalt hat nicht bereits während fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters der versicherten Person bestanden oder
- die begünstigte Person bezieht eine Ehegatten- oder Konkubinatspartnerrente aufgrund eines Todesfalls einer Drittperson. Dabei ist irrelevant, aus welchem Versicherungszweig diese Rente stammt.
Bei Verheiratung des Konkubinatspartners erlischt die Konkubinatspartnerrente.
Die Höhe der Konkubinatspartnerrente entspricht der Ehegattenrente. Artikel 16 Abs. 5 des Vorsorgereglements kommt sinngemäss zur Anwendung.
Die PK-EM kann die Anspruchsberechtigung für die Konkubinatspartnerrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person) eingetreten ist.
Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner und wird keine Ehegatten- oder Konkubinats-Partnerente ausgelöst, richtet die Pensionskasse ein Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:
1a) der Ehegatte und die anspruchsberechtigten Kinder der verstorbenen Person;
1b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. 1a Personen, die von der versicherten
Person bis zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden, oder der Konkubinatspartner, vorausgesetzt, sie beziehen nicht bereits eine Ehegatten- oder Konkubinatspartnerrente aufgrund eines Todesfalls einer Drittperson. Dabei ist irrelevant, aus welchem Versicherungszweig diese Rente stammt;
1c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. 1a und 1b die übrigen Kinder des Verstorbenen;
1d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. 1a, 1b und 1c die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen;
1e) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. 1a, 1b, 1c und 1d die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Personen gemäss lit. 1b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der PK-EM schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners bei der PK-EM vorliegen. Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner kann die vorgegebenen Begünstigtengruppen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die PK-EM in folgendem Ausmasse verändern:
2a) Falls Personen gemäss lit. 1b existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss lit. 1a und 1b zusammenfassen;
2b) Falls keine Personen gemäss lit. 1b existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss lit. 1a, und 1c oder 1a, 1c und 1d zusammenfassen
Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners bei der PK-EM vorliegen.
Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner kann durch schriftliche Mitteilung an die PK-EM die Ansprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe (lit. 1a-1e oder lit. 2a-2b) beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners vorliegt, steht das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners bei der PK-EM vorliegen.
Die Anspruchsberechtigten müssen innert drei Jahren nach dem Tod des Versicherten oder Rentners ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung des Todesfallkapitals bei der PK-EM einreichen.
Fehlen Anspruchsberechtigte, so verfällt das Todesfallkapital vollumfänglich der PK-EM.
Höhe des Todesfallkapitals:
- wenn der Verstorbene aktiver Versicherter war: 50 % des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens, reduziert um den Barwert allfälliger zukünftiger Leistungen an die Waisen.
- wenn der Verstorbene Alters- oder Invalidenrentner war: 50 % des im Zeitpunkt der Pensionierung bzw. Invalidisierung vorhandenen Altersguthabens, reduziert um die bezogenen Leistungen (Kapitalabfindungen und Renten) sowie den Barwert allfälliger zukünftiger Leistungen an den geschiedenen Ehegatten und die Waisen.
Für überlebende Ehegatten/Konkubinatspartner, welche die Voraussetzungen für eine Ehegatten- /Konkubinatspartnerrente nicht erfüllen, entspricht das Todesfallkapital mindestens dem dreifachen Jahresbetrag der Ehegatten- /Konkubinatspartnerrente gemäss BVG. Diese Regelung geht einer allfälligen vom Versicherten bestimmten Verteilung des Todesfallkapitals gemäss Artikel 19 Abs. 3 und 4 des Vorsorgereglements vor.
Beim Tod eines Versicherten oder Rentners zahlt die PK-EM ein Sterbegeld wie folgt aus:
a) dem Ehegatten bzw. bei dessen Fehlen dem Konkubinatspartner gemäss Artikel 19 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements;
b) bei dessen Fehlen: den Kindern;
c) bei deren Fehlen: den Eltern.
Der Stiftungsrat ist befugt, von der oben erwähnten Ordnung abzuweichen, das Sterbegeld aufzuteilen oder Drittpersonen ganz oder teilweise zuzusprechen, wenn der Beweis erbracht ist, dass die vorgesehenen Anspruchsberechtigten die Sterbekosten nicht übernehmen. Andernfalls fällt das Sterbegeld der PK-EM zu. Höhe des Sterbegelds:
- wenn der Verstorbene aktiver Versicherter war: 50 % der versicherten Invalidenrente.
- wenn der Verstorbene Alters- oder Invalidenrentner war: 50 % der laufenden Alters- resp. Invalidenrente.
In jedem Fall beträgt das Sterbegeld jedoch nicht mehr als die maximale jährliche AHV-Altersrente.
Die Anspruchsberechtigten müssen innert eines Jahres nach dem Tod des Versicherten oder Rentners ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung des Sterbegeldes bei der PK-EM einreichen.
Gut zu wissen
- Muss ich den Eintrittsfragebogen der Pensionskasse unbedingt ausfüllen?
- Ab welchem Alter kann ich mich pensionieren lassen?
- Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?
- Kann ich die Höhe der Sparbeiträge (Wahlplan) jederzeit ändern?