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FAQ
Welches Anliegen möchten sie klären?
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Vorsorgereglement und dessen Umsetzung.
Sie können sich ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen. Die ordentliche Pensionierung erfolgt am Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden.
Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit dem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben (aufgeschobene Alterspensionierung). In diesem Fall bezahlen Sie und der Arbeitgeber auf dem versicherten Lohn weiterhin Spar und allfällige Sanierungsbeiträge. Die Beiträge für die Risikoversicherung (Invalidität, Tod) entfallen.
Nein, das ist nicht möglich. Sie können bei der Alterspensionierung (vorzeitig oder ordentlich) Ihr Sparguthaben nur teilweise als Kapital beziehen.
Wichtig: Ein Kapitalbezug muss der Pensionskasse mindestens 6 Monate vor der Alterspensionierung (vorzeitig oder ordentlich) schriftlich mitgeteilt werden.
Weitere Informationen sowie das Formular finden Sie unter «Pensionierung».
Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung) bezogen werden.
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Im Todesfall eines Altersrentners zahlt die Pensionskasse an den überlebenden Ehepartner sowie Lebenspartner (wenn dieser bei der Pensionskasse angemeldet war) Hinterlassenenleistungen aus. Die Bestimmungen und die Höhe finden Sie im Reglement der Pensionskasse oder unter «Todesfall»
Wenn Sie sich vorzeitig (vor AHV-Referenzalter) pensionieren lassen, können Sie eine Ersatzrente (sogenannte Überbrückungsrente) bei der PK-EM beantragen. Diese Überbrückungsrente dient zur Überbrückung, bis Sie die AHV-Rente von der 1. Säule erhalten. Bis zur AHV-Referenzalter erhalten Sie monatlich eine Altersrente und eine Überbrückungsrente von der PK-EM. Die Überbrückungsrente wird von Ihnen und vom Arbeitgeber finanziert. Um Ihren Teil zu finanzieren, wird Ihre lebenslängliche Altersrente dementsprechend gekürzt.
Für Frauen und Männer gilt seit dem 1.1.2024 das Referenzalter von 65 Jahren.
Ja. Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung betragen. Bei einer Pensionierung in Teilschritten ist der Teilbezug des Alterskapitals in maximal drei Schritte möglich.